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UKCA – Informationen zum Brexit

UKCA – Informationen zum Brexit

Ein Beitrag von Andreas Lewandowski

Durch den Brexit und mit Ende der Übergangsfrist ergeben sich für Unternehmen mit Sitz außerhalb des Vereinigten Königreichs eine Vielzahl von Änderungen. Viel diskutiert sind neue Zollbestimmungen. Dies sind jedoch nicht die einzigen Herausforderungen. Auch im Bereich der CE – Konformitätserklärung gibt es Neues zu beachten.

Aus den Veröffentlichungen auf britischen Regierungsseiten im Internet und in Newslettern der Ministerien wird deutlich, dass eines der Ziele des Brexits war, sich von EU-Richtlinien unabhängig zu machen und eigene Rahmenbedingungen zu schaffen. Ein Indiz hierfür ist, dass ab Januar 2022 verbindlich das UKCA Kennzeichen gilt. Ab diesem Zeitpunkt wird es neue britische Richtlinien / Gesetze geben, die sich von den EU-Richtlinien unterscheiden werden. Da sich die sicherheitstechnischen Normen in den internationalen Wirtschaftsräumen weiter angleichen und sich Großbritannien auch weiter in der europäischen Normengebung einbringen will, wird es in der Ausführung der Produkte kaum Unterschiede geben. Es wäre auch realistisch nicht umsetzbar, ein vollkommen neues britisches Normenwerk in den nächsten Monaten zu entwickeln.

Anders sieht es beim Konformitätsverfahren aus. Aktuell sind die CE-Richtlinien in britisches Recht umgesetzt. Dies bedeutet, dass alle CE relevanten Richtlinien und deren Änderungen im Jahr 2021 uneingeschränkt gelten werden. Zwar nicht als EU-Recht aber als britisches Recht.

Wenn man aktuell die britischen „CE-Gesetze“ online aufruft, gibt es den Hinweis, dass zu den Gesetzen auf Grund des Brexits eine Vielzahl von Änderungen anstehen. Zum Teil sind es nur neue Begriffe oder das Ersetzten von Bezeichnungen EU durch UK. Zum anderen sind es bedeutende Änderungen, wie zum Beispiel, dass die Technische Dokumentation dann nicht mehr in einer beliebigen EU-Amtssprache ausgeführt sein darf, sondern ausschließlich auf Englisch. Diese Änderungen sind derzeit noch nicht ratifiziert jedoch ist es nur eine Frage der Zeit, bis diese umgesetzt sind. Dies ist dann der erste Schritt zu eigenen Konformitätsverfahren.

Ein Überblick über die Anforderungen an EU-Unternehmen findet man über folgenden Link:

https://www.gov.uk/guidance/placing-manufactured-goods-on-the-market-in-great-britain-from-1-january-2021.

Grundsätzlich sind es aus Sicht der CE-Zertifizierung fünf Punkte, die aktuell beachtet werden müsse

1 Zeitpunkt des „auf den Markt Bringens“ / des „Inverkehrbringens“:

Grundsätzlich gilt für alle Produkte der 01. Januar 2021 als Zeitpunkt für die neuen Anforderungen.
Zu diesem Zeitpunkt befinden sich jedoch bereits Produkte im Lager, in den Regalen oder befinden sich bereits auf dem Weg zum Kunden.
Der Begriff ist in den britischen Kommentaren definiert.
Ein Produkt ist „auf den Markt gebracht“, wenn eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums oder des Besitzes oder anderer Rechte an dem Produkt ausgetauscht ist. Dies erfordert keine physische Übertragung der Ware.
Der einfachste Nachweis für „auf den Markt bringen“ / „das Inverkehrbringen“ sind die üblicherweise verwendeten Dokumente für ein solches Geschäft:

  • Kaufverträge über Waren, die bereits hergestellt wurden und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen,
  • Rechnungen,
  • Versanddokumente.

Für diese Produkte gelten weiterhin die Regeln der Übergangsphase zwischen dem Austritt aus der EU und dem Verlassen des Europäischen Wirtschaftsraums am 01. Januar 2021. Den Nachweis für das Inverkehrbringen vor dem 01. Januar 2021 tragen die Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeur oder Händler). Es ist jedoch sinnvoll, sich als Betreiber eines Produkts, das im Zeitraum der Übergangsphase auf den Markt gebracht oder in Verkehr gebracht wurde, diesen Nachweis mit der CE – Konformitätserklärung / Einbauerklärung aufzubewahren.

Für Produkte, für die es bereits eine Konformitätserklärung gibt, gilt diese bis zum 31.12.2021. Dies gilt auch für die Gültigkeit der Beurteilung durch eine „Benannte Stelle“.

2 Nordirland Status:

Im Austrittsabkommen zwischen Großbritannien und der EU wurde ein Sonderstatus für Nordirland vereinbart.
Dieser Sonderstatus ermöglicht es, Produkte aus der EU wie bisher auch ohne zusätzliche Maßnahmen auf dem nordirischen Markt in Verkehr zu bringen.

Weitere Informationen zur UKNI – Zertifizierung und was es zu beachten gilt, wenn Sie Produkte aus Nordirland einführen, finden Sie auf der Internetseite der britischen Regierung.
https://www.gov.uk/guidance/placing-manufactured-goods-on-the-market-in-northern-ireland-from-1-january-2021

3 Benannte Stelle:

Viele Konformitätsverfahren verlangen die Einbindung einer „Benannten Stelle“. Mit dem Ende der Übergangsphase ist es nicht mehr möglich, eine in der EU niedergelassene „Benannte Stelle“ für die Beurteilung der in Großbritannien in Verkehr zu bringenden Produkte einzubinden. Der Sitz der „Benannten Stelle“ muss dann in Großbritannien sein.

Einige „Benannten Stellen“ haben sowohl in UK als auch in der EU eine Niederlassung und können damit auch in beiden Wirtschafträumen akkreditiert sein. Wenn Sie in einem Konformitätsverfahren eine „Benannte Stelle“ eingebunden haben, müssen Sie klären, ob Sie über eine für beide Wirtschaftsräume gültige Beurteilung verfügen.
Da die Beurteilungen der „Benannten Stelle“ nur für UK oder die EU gültig sind, müssen Sie bereits ab dem 01.01.2021 das Produkt nach UKCA zertifizieren.

4 Autorisierter Bevollmächtigter

In den Konformitätserklärungen und den Einbauerklärungen nach Maschinenrichtlinie musste bisher eine in der EU ansässige Person genannt werden.
Diese Person kann auch ein Bevollmächtigter sein.
Da nun zwei unabhängige Wirtschaftsräume entstanden sind, in denen zwar inhaltlich die gleichen Regeln gelten, denen aber zum einen das EU-Recht und zum anderen das Britische Recht zu Grunde liegt, muss das EU-Unternehmen einen in UK ansässigen Dokumentbevollmächtigen und das britische Unternehmen einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten benennen.

Auf der Internetseite der Britischen Regierung wird auch die Aufgabe des „Authorised Representative“ beschrieben.
https://www.gov.uk/guidance/placing-manufactured-goods-on-the-market-in-great-britain-from-1-january-2021#appoint-an-authorised-or-responsible-person-in-the-uk

5 Übersetzungen

Bisher war es notwendig nur die Konformitätsdokumente, die für den Kunden bestimmt sind, wie die Konformitätserklärung oder die Betriebsanleitung, in die Landessprache des Kundens übersetzt werden. Andere Dokumente, wie die Risikobeurteilung konnten in einer beliebigen Amtssprache der EU verfasst werden. Zukünftig werden in Großbritannien nur noch Dokumentationen in englischer Sprache akzeptiert.
Dies bedeutet, dass es zukünftig für EU-Unternehmen einen zusätzlichen Übersetzungsaufwand gibt.


Über den Autor

Andreas Lewandowski
B.Eng., Dipl. Ing. (FH), M.Eng.

Andreas Lewandowski studierte an der Fachhochschule in Konstanz Maschinenbau. An der Coventry University School of Engineering in Großbritannien absolvierte er den Bachelor of Engineering und den Master of Engineering in „European Engineering Studies“.

Seit dem Jahr 2000 ist er als freiberuflicher Ingenieur tätig und berät Unternehmen in Fragen zur technischen Dokumentation und CE-Zertifizierung.

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