Importieren ohne Einführer zu sein – EU-Maschinenverordnung reißt Lücken
(Von Dipl.-Ing Hans-J. Ostermann, Dr.-Ing. Björn Ostermann, Joachim Geiß, www.cementor.de)
Derzeit liegt mit der EG-Maschinenrichtlinie noch eine der letzten EG-Binnenmarktregelungen vor, die nicht dem New Legislative Framework (NLF) folgt. Wie dieser Aufsatz zeigen wird, kommt es durch die Übernahme der NLF-Vorgaben allerdings zu Lücken in der Handelskette. Dazu kommen die heute schon wirksamen Regelungen der Marktüberwachungsverordnung (EU)2019/1020, die auch zu beachten sind und die insbesondere über die „Onlinereglung“ weitere Lücken aufreißen.
Mit der Anpassung der EU-Maschinenverordnung (EU)2023/1230 an den NLF werden dessen Lücken nunmehr auch auf die Maschinenwelt übertragen. Zum 20.01.2027 müssen deshalb einige Abläufe beim Handel mit Maschinen angepasst werden.
Eine Änderung durch die NLF-Übernahme betrifft die Anwendung der EU-MVO beim Import von Maschinen. Zukünftig kann die Marktüberwachung nicht einfach den letzten in der Handelskette und ggf. sogar dem Betreiber die Herstellerpflichten aufbürden, wenn sie keine andere verantwortliche Person „greifen“ kann.
Ob die geschlagenen Lücken es der Maschinen-Industrie einfacher oder schwerer machen, und ob dies für Unternehmen im EU Ausland einen Wettbewerbsvorteil bringt, muss die Praxis ab 2027 zeigen.