Gebrauchtmaschinenhandel nach der neuen EU-Maschinen-VO (Teil 3)
Sicher! Aber wann und wie?
Nachfolgend die entsprechenden Interpretationen der EU-Kommission als Auszug aus Kapitel 2 des BlueGuide:
„2.1. Erfasste Erzeugnisse
[…] Das Produkt muss den rechtlichen Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens (oder seiner Inbetriebnahme) galten. […]
Gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und an Verbraucher geliefert werden, fallen unter die RaPS (Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG) (Artikel 2 Buchstabe a der RaPS), wenn sie entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, […]
2.3. Inverkehrbringen
[…] Somit müssen in der Gemeinschaft hergestellte neue Produkte und alle aus Drittländern eingeführten neuen oder gebrauchten Produkte den Bestimmungen der anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, wenn sie auf dem Unionsmarkt bereitgestellt, d.h., erstmalig in Verkehr gebracht werden. Konforme Produkte können daher, sobald sie in Verkehr gebracht wurden, ohne zusätzliche Erwägungen in der Lieferkette bereitgestellt werden, auch wenn die geltenden Rechtsvorschriften odereinschlägigen harmonisierten Normen überarbeitet werden sollten, sofern dies in den Rechtsvorschriften nicht anders angegeben ist.
3.4. Händler
[…] Sollten sich die geltenden rechtlichen Auflagen geändert haben, ist es nicht Aufgabe des Händlers, zu prüfen, ob ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt diesen nach wie vor entspricht. Die Pflichten des Händlers beziehen sich auf die Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts durch den Hersteller oder Einführer anzuwenden waren, sofern in spezifischen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist.“
Der BlueGuide sagt an diesen Stellen aus, dass ein Händler ein Produkt, dass bei seinem erstmaligen Bereitstellen, dem Inverkehrbringen oder seiner erstmaligen Inbetriebnahme im Rahmen der Eigenherstellung sicher war, ohne weitere Bedenken handeln darf, „sofern in spezifischen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist“.
Die EU-MVO folgt aber mit Ihrem Text an dieser Stelle dem NLF und hat keine darüberhinausgehenden Anforderungen.