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Die CE-Kennzeichnung von unbemannten Luftfahrzeugen

Im europäischen Luftraum können unbemannte Luftfahrzeuge und bemannte Luftfahrzeuge, seien es Flugzeuge oder Hubschrauber, nebeneinander betrieben werden.

Genauso wie in der bemannten Luftfahrt müssen auch für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (UA) und Luftfahrzeugsysteme (unmanned aircraft system, UAS) einheitliche Vorschriften und Verfahren gelten. Angesichts der besonderen Merkmale des UAS-Betriebs muss dieser so sicher sein wie die bemannte Luftfahrt. Die für den UAS-Betrieb geltenden Vorschriften und Verfahren müssen jedoch im Verhältnis zur Art und zum Risiko des Betriebs oder der Tätigkeit stehen und an die Betriebsmerkmale des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs sowie an die Merkmale des Betriebsbereichs — wie etwa Bevölkerungsdichte, Oberflächenmerkmale und Gebäude — angepasst sein. Die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zur Verordnung (EU) 2018/1139 über die Zivilluftfahrt festgelegt.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sieht u.a. auf Grundlage des Risikos die drei Betriebskategorien „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ vor. Für den UAS-Betrieb gelten abhängig von der Höhe des jeweiligen Risikos, den Betriebsmerkmalen des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs und den Merkmalen des Betriebsbereichs abgestufte Anforderungen an die Risikominderung. Für den Betrieb in der „offenen“ Kategorie, der mit den geringsten Risiken verbunden ist, unterliegen die unbemannten Luftfahrzeugsysteme keinen klassischen luftfahrttechnischen Zulassungsverfahren. Für den Betrieb dieser unbemannten Luftfahrzeugsysteme gilt stattdessen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber
unbemannter Luftfahrzeugsysteme.

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