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CE Newsletter Ausgabe 2 2017

Neue Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz, Kork und Bambus

Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sieht vor, dass das für besonders umweltfreundliche Produkte ein EU-Umweltzeichen vergeben werden kann. Für die Vergabe müssen bestimmte spezifische Kriterien erfüllt sein. Soweit Bodenbeläge aus Holz betroffen sind, wurden mit der Entscheidung 2010/18/EG bereits Umweltkriterien sowie die zugehörigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2016 galten.

Neben Bodenbelägen aus Holz werden auf dem Markt jedoch auch noch Bodenbeläge auf Kork- und Bambusbasis angeboten. Hinzu kommt, dass die Umweltkriterien auch den Stand der Technik für derartige Bodenbeläge wiederspiegeln sollen. Daher wurden neuen Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens erarbeitet, die zukünftig für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis gelten sollen. Die neuen Umweltkriterien wurden am 2. Februar 2017 veröffentlicht:

Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis

Durch die überarbeiteten Umweltkriterien soll eine nachhaltigere Nutzung von Materialien auf der Basis einer Lebenszyklusanalyse sowie eine Verringerung des Energieverbrauchs und der Verwendung gefährlicher Chemikalien erreicht werden. Außerdem erhofft sich die Kommission eine Verringerung der Mengen gefährlicher Rückstände und einen Beitrag zur Reduzierung der Innenraumluftbelastung. Nicht zuletzt soll durch das EU-Umweltzeichen auch die Herstellung haltbarer Produkte von hoher Qualität gefördert werden.

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