Keine Doppelprüfungen – Überwachungsbedürftige Anlagen an der Schnittstelle Maschinenrichtlinie / Betriebssicherheitsverordnung
(von Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, www.maschinenrichtlinine.de)
Prüfungen nach der BetrSichV immer notwendig?
Bestimmte Prüfungen nach der BetrSichV scheinen sich auf den ersten Blick mit den Bestimmungen des EU-Binnenmarktrechts zu „beißen“. Hier werden scheinbar „Doppelprüfungen“ verlangt. Die Rechtslage ist allerdings eindeutig. Doppelprüfungen zum Binnenmarktrecht werden durch die BetrSichV eindeutig nicht gefordert.
Die Praxis zeigt allerdings, dass das nicht immer so gelebt wird. Die beteiligten Wirtschaftakteure gehen häufig andere – seit vielen Jahren „eingetretene“ – Wege. Die Motivation der Beteiligten von den rechtlichen Vorgaben abzuweichen, sind vielfältiger Natur und hängen von deren jeweiligem Blickwinkel ab. Das soll hier aber nicht weiter beleuchtet werden.
Einleitung
Das Thema „Prüfung vor Inbetriebnahme“ nach der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV – wird insbesondere im Anlagenbau immer wieder strittig zwischen den beteiligten Wirtschaftakteuren, wie Hersteller, Käufer und Prüfstellen, diskutiert. Insbesondere gibt es Diskussionen in Bezug auf den Bereich „überwachungsbedürftige Anlagen“. Strittig ist dabei häufig, wie Druckgeräte, Baugruppen oder ATEX-Geräte zu behandeln sind, wenn diese während der Bauphase einer Anlage getestet werden müssen und dabei z.B. Druckgeräte mit Druck beaufschlagt werden.
Immer wieder ein Thema ist die Verantwortung der Anlagenbetreiber im Rahmen der Konformitäts-bewertung neuer Anlagen: Was gilt, wenn er eine Anlage für sich selbst herstellt und dazu einzelne Druckgeräte einkauft, die er dann im Rahmen des Anlagenbaus selbst zu einer Baugruppe zusammenfügt?
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