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Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Auswirkungen auf die Umwelt haben. Dafür sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens abhängig von der Produktgruppe erforderlich. Mit der Entscheidung 2009/300/EG wurden seinerzeit Kriterien für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/1134 dann nachträglich bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Aufgrund der seitdem erfolgten technischen Entwicklung musste der Kriterienkatalog für „Fernsehgeräte“ inzwischen überarbeitet werden. Der Fitness-Check-Bericht vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, ist zu dem Schluss gekommen, dass in den Kriterienkatalog unter anderem artverwandte Produktgruppen aufgenommen werden sollten. Außerdem sollte der Ansatz stärker strategisch ausgerichtet sein. Das führte im Ergebnis dazu, dass der Kriterienkatalog durch den nun veröffentlichten Beschluss (EU) 2020/1804 auch auf die externen Computerdisplays und Signage-Displays ausgeweitet wird, die von der Verordnung (EU) 2019/2021 über die Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 über die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays erfasst werden. In der Konsequenz wird die ganze Produktgruppe daher zukünftig in „elektronische Displays“ umbenannt.

Der überarbeitete Kriterienkatalog dient zukünftig insbesondere Förderung von Produkten, die energieeffizient und reparierbar sind, für ein besseres Recycling leicht zerlegt werden können, einen Mindestrezyklatanteil aufweisen und nur eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten.

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