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– Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Am 31. Januar 2019 wurde im Amtsblatt L30 der Europäischen Union die

Richtlinie (EU) 2019/130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

veröffentlicht. Da in vielen Betrieben mehr oder weniger regelmäßig Karzinogene oder Mutagene verwendet, gelagert oder transportiert werden, möchten wir die Änderung der Richtlinie 2004/37/EG zum Anlass nehmen, Ihnen die Richtlinie in diesem Newsletter als Ganzes kurz vorzustellen.

Die Richtlinie 2004/37/EG ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG „über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“. Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen in der Richtlinie 2004/37/EG in vollem Umfang Anwendung auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen.

Durch die Richtlinie wird ein einheitliches, für die ganze EU geltendes Schutzniveau gegen die Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene festgelegt. Dieses Schutzniveau soll nicht durch detaillierte Vorschriften, sondern durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze erreicht werden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindestvorschriften entsprechend anwenden können. Verbindliche Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition sind dabei ein wichtiger Bestandteil der in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Von grundlegender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird, wenn Ungewissheiten bestehen. Durch die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen soll der Schutz der Arbeitnehmer auf Unionsebene sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch strengere verbindliche Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition und andere Schutzmaßnahmen festlegen.
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