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ce-newsletter-archiv/ce-newsletter-ausgabe-05-2021-Leitfaden der EU zur Kennzeichnung von Düngeprodukten

Leitfaden der EU zur Kennzeichnung von Düngeprodukten

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1009 über Düngeprodukte (Fertilising Products Regulation) gibt die Kommission einen Leitfaden für Hersteller und Marktüberwachungsbehörden heraus, der eindeutige Hinweise und Beispiele für die Gestaltung des Etiketts gemäß Anhang III der genannten Verordnung (EU) 2019/1009 beinhaltet. Rechtzeitig vor dem 16. Juli 2022 – also dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung verbindlich angewendet werden muss – ist dieser Leitfaden nun verabschiedet worden.Der Leitfaden enthält Erläuterungen zur praktischen Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009. Er ist nicht rechtsverbindlich und dient lediglich dazu, Interessenträgern, einschließlich Herstellern und Marktüberwachungsbehörden, nützliche Leitlinien an die Hand zu geben. Zur Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Der Leitfaden enthält Beispiele für Etiketten für die verschiedenen Produktfunktionskategorien (Product Function Categories, kurz „PFC“) von EU-Düngeprodukten. Diese Beispiele sind rein indikativ. Die Position der einzelnen Bestandteile sowie die in dem Leitfaden verwendeten Farben sind nicht zwingend vorgeschrieben. Es ist Sache des Herstellers, unter Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 zu entscheiden, wo die Informationen auf dem Etikett zu positionieren sind und wie sie zu gestalten sind.

Die Anforderungen an die Kennzeichnung 

Die Anforderungen an die Kennzeichnung finden sich in Anhang III der Verordnung. Die Anforderungen sind dabei in zwei Kategorien unterteilt:

Teil 1: Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen

Teil 2: Produktspezifische Kennzeichnungsanforderungen

Außerdem finden sich noch verbindliche Anforderungen an die Kennzeichnung in den Artikeln 6, 8, 11, 17 und 18. Die dort genannten Anforderungen befassen sich im Wesentlichen mit der Nennung des Herstellers und/oder des Importeurs sowie dem eingetragenen Handelsnamen und einer Typennummer bzw. Chargennummer oder einem anderen Kennzeichen zur Identifikation des EU-Düngeprodukts.

Die produktspezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung unterscheiden sich entsprechend der zutreffenden PFC. Die Auflistung dieser Anforderungen würde den Rahmen dieses Newsletters sprengen. Auf die allgemeinen Anforderungen an die Kennzeichnung soll jedoch nachfolgend noch näher eingegangen werden.

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