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CE-Newsletter Ausgabe 7-2018

Produktsicherheit – Korrekturmaßnahmen und Rückrufe

Auch wenn der Fall von keinem Hersteller oder Importeur gewollt ist, so kann auch bei sorgfältigster Entwicklung im Nachhinein der Fall auftreten, dass nach dem Inverkehrbringen aufgrund von Sicherheitsmängeln Korrekturmaßnahmen getroffen werden müssen oder sogar ein Rückruf erforderlich ist. Was dabei zu beachten ist, ist Gegenstand dieses Newsletters.

 

Was versteht man unter „Korrekturmaßnahmen“ und wer ist dafür verantwortlich?

Unter „Korrekturmaßnahmen“ versteht man z. B:

 

  • die Änderung oder Anpassung der Produktgestaltung,
  • den Verkaufsstopp fehlerhafter Produkte,
  • das Zurückholen der Produkte aus der Zwischenhandelskette,
  • das Publizieren von Informationen für den richtigen Gebrauch eines Produktes oder von Warnhinweisen (z. B. Anschreiben der Kunden oder Anzeigenschaltung in Tageszeitungen),
  • die Nachbesserung der Produkte vor Ort bei den Kunden oder am Aufstellort (z. B. bei ortsfesten Maschinen) oder
  • den Produktrückruf und Tausch gegen ein anderes oder neues Produkt oder gegen Rückerstattung des Kaufpreises.

 

Grundsätzlich muss der Hersteller eines Produkts bei Problemen im Rahmen der Risikovermeidung angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen. Wer in einem konkreten Einzelfall für die Korrekturmaßnahmen verantwortlich ist, muss jedoch von Fall zu Fall entschieden werden. Unabhängig davon ist es sinnvoll, dass Unternehmen entsprechende Vereinbarungen mit ihren Lieferanten abschließen. Daraus sollten die entsprechenden Verpflichtungen der Lieferanten hervorgehen.

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