Sicherheitsbezogene Anforderungen an die „Änderung der Verwendungsbedingungen“ gemäß Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)
(von Dipl.-Ing. (FH) Udo Schuster, Königswinter, www.ibs-cepartner.de)
Der Inhalt des Kapitels 1.3.6 „Risiken durch Änderung der Verwendungsbedingungen“ im Anhang I der Maschinenrichtlinie liest sich im ersten Moment sehr unspektakulär. Man könnte daher sehr schnell dazu neigen, der Anforderung nicht die Aufmerksamkeit zu widmen, die ihr tatsächlich zukommen sollte. Erst ein Blick in den offiziellen Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG der Europäischen Kommission, lässt langsam das Ausmaß der Anforderung für den Prozess der Risikominderung erahnen.
Laut § 211 des Leitfadens, bezieht sich die Anforderung auf Maschinen, die beispielsweise bestimmungsgemäß mit unterschiedlichen Werkzeugausführungen (Drehfutter oder Planscheibe), mit unterschiedlichen Stoffen oder bei unterschiedlichen Umgebungsbedingungen betrieben werden können, und diese unterschiedlichen Verwendungsbedingungen differenzierte Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Personensicherheit erforderlich machen.
In so einem Fall fordert die Richtlinie dazu auf, die Maschine so zu konstruieren und zu bauen, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die unterschiedlichen Verwendungsbedingungen gefahrlos und zuverlässig angewählt und eingestellt werden können. Zur besseren Klarstellung, wie eine solche gefahrlose und zuverlässige Anwahl technisch realisiert werden muss, wird auf das Kapitel 1.2.5 „Wahl der Steuerungs- oder Betriebsart“ im Anhang I der Maschinenrichtlinie verwiesen (siehe hierzu auch § 204 des Leitfadens).
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