Risikobeurteilungen gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – aber anders!
(von Ulrich Kessels, Siegbert Muck, Dr. Björn Ostermann und Hans-J. Ostermann)
Aber zunächst von Anfang an:
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt vom Hersteller von Maschinen und Anlagen sowie von unvollständigen Maschinen die Durchführung und Dokumentation einer Risikobeurteilung.
Eine Forderung, die inzwischen auch in vielen anderen EU-Regelungen Eingang gefunden hat. In Zusammenhang mit Maschinen sind das z.B.:
- EMV-Richtlinie 2014/30/EU
- Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
- Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
- ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
- RED – Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU
um nur einige zu nennen. Das Wort „Risikobeurteilung“ selbst findet man in der deutschen Übersetzung dieser, dem sogenannten „Neuem Rechtsrahmen“ (NLF) folgenden, EU-Rechtsvorschriften allerdings nicht. Die „risk assessment“ bzw. „assessment of the risk“ ist hierin falsch mit „Risikobewertung“ übersetzt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EU-Recht eine Risikobeurteilung verlangt.
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