Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays
Auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 können Produkte, die während ihrer gesamten Lebensdauer nur geringere Umweltauswirkungen haben, mit einem EU-Umweltzeichen gekennzeichnet werden. Für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gibt es spezifische Kriterien nach Produktgruppen. Mit der Entscheidung 2009/300/EG wurden seinerzeit Kriterien für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser ursprünglich nur bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/1134 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Nach Anhörung des Ausschusses für das EU-Umweltzeichen wurde jedoch deutlich, dass die Kriterien für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ nicht nur überarbeitet, sondern auch auf externe Computerdisplays und Signage-Displays ausgeweitet werden sollten, die von der Verordnung (EU) 2019/2021 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 erfasst werden. In Anbetracht dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs war es deshalb sinnvoll, diese Produktgruppe in dem jetzt vorliegenden Beschluss (EU) 2020/1804 über die zukünftigen Umweltkriterien in „elektronische Displays“ umzubenennen. Die so überarbeiteten Kriterien für elektronische Displays dienen insbesondere der Förderung von Produkten
- die energieeffizient und reparierbar sind,
- mit Blick auf das Recycling leicht zerlegt werden können,
- einen Mindestrezyklatanteil aufweisen und
- nur eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten.
Der Geltungsbereich
Der Beschluss (EU) 2020/1804 gilt für die Produktgruppe „elektronische Displays“ und umfasst Fernsehgeräte, Monitore und digitale Signage-Displays. Unter einem „elektronischen Display“ wird dabei ein Anzeigeschirm mit zugehöriger Elektronik verstanden, dessen Hauptfunktion „die Anzeige visueller Informationen von drahtgebundenen oder drahtlosen Quellen“ ist.
Damit ein elektronisches Display das EU-Umweltzeichen erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/1804 entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang des Beschlusses erfüllen.
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