Die neue UKCA-Kennzeichnung als Ersatz für die CE-Kennzeichnung bei einem ungeregelten Brexit
Am 29. März 2019 will das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen. Nach derzeitigem Stand wird der Austritt voraussichtlich ungeregelt – das heißt ohne Austrittsvertrag – verlassen. Von diesem Chaos sind neben vielen anderen Punkten unter anderem auch das weite Gebiet der CE-Kennzeichnung und der Chemikalienverordnung REACH betroffen. Zumindest beim Umgang mit der CE-Kennzeichnung zeichnet sich aber inzwischen eine mögliche Lösung ab, die wir Ihnen in diesem Newsletter vorstellen wollen.
Der Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit wird sich nach derzeitigem Stand wie der Warenverkehr mit anderen Drittstaaten gestalten. Das heißt, es müssen das Zollrecht der EU sowie die nationalen und europäischen Kontrollvorschriften für die Ausfuhr und Einfuhr beachtet werden. Zollanmeldungen sind zu erstellen sowie Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen zu beantragen. Im Warenverkehr mit Großbritannien können zukünftig Zölle anfallen. Nach dem Austritt aus der EU könnte das Vereinigte Königreich ein eigenes Regelwerk zu Produktnormen und Standards (u. a. technische Sicherheit, Gesundheit, Hygiene oder Kennzeichnungsbestimmungen) schaffen, das in Teilen von dem Regelwerk der übrigen 27 Mitgliedstaaten abweicht. Solche Änderungen können die Erfüllung der Verträge zwischen den Vertragspartnern beispielsweise durch neue Prüf- und Zertifizierungsanforderungen erheblich verteuern und erschweren. Hersteller sollten deshalb zumindest damit rechnen, dass sie zukünftig wieder Produkte speziell für den britischen Markt entwickeln und herstellen müssen.
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