Neue Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Auswirkungen auf die Umwelt haben. Dafür sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens abhängig von der Produktgruppe erforderlich. Hartbeläge sind Bauprodukte, für die in der Entscheidung 2009/607/EG Kriterien für die Beurteilungs- und Prüfanforderungen zur Vergabe des EU-Umweltzeichens festgelegt wurden. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/2076 nachträglich noch bis zum 30. Juni 2021 verlängert.Aufgrund der seitdem erfolgten technischen Entwicklung musste der Kriterienkatalog für „Hartbeläge“ inzwischen überarbeitet werden. Der Fitness-Check-Bericht vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, ist zu dem Schluss gekommen, dass in den Kriterienkatalog unter anderem artverwandte Produktgruppen aufgenommen werden sollten. Außerdem sollte der Ansatz stärker strategisch ausgerichtet sein. Das führte im Ergebnis dazu, dass der Kriterienkatalog überarbeitet und zukünftig auch auf artverwandte Produkte ausgeweitet wird. Auch die Langlebigkeit, die Recyclingfähigkeit und der Rezyklatanteil werden Bestandteil der Kriterien des EU-Umweltzeichens.
Bei der Produktion von Natursteinen und Betonfertigteilen geht ein erheblicher Teil der Umweltauswirkungen auf bestimmte Akteure der Lieferkette zurück, die derzeit nur geringen oder gar keinen direkten Anreiz haben, die Kriterien des EU-Umweltzeichens zu erfüllen. Deswegen soll das EU-Umweltzeichen zukünftig auch für Zwischenprodukte vergeben werden können, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen im Natursteinsektor (d. h. für in Steinbrüchen produzierte Naturwerksteinblöcke) und im Betonfertigteilsektor (d. h. für in Öfen produzierte hydraulische Bindemittel oder alternative Zemente) gehandelt werden. Dies wird auch die Beurteilung und Prüfung durch die zuständigen Stellen erleichtern, wenn solche Zwischenprodukte an Inhaber der Lizenz für das EU-Umweltzeichen verkauft werden.
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