Die CE-Kennzeichnung von Düngemitteln
Am 5. Juni 2019 wurden die neuen EU-Düngeproduktvorschriften in Form der
Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
verabschiedet. Damit werden auch Düngeprodukte zukünftig mit einer CE-Kennzeichnung versehen. Die Verordnung soll wesentliche Probleme auf dem Markt beseitigen, die erstmals bei einer Ex-post-Bewertung der noch geltenden Düngemittelverordnung (EG) Nr. 2003/2003 im Jahr 2010 festgestellt wurden.
Worum geht es?
Die noch geltende Düngemittelverordnung (EG) Nr. 2003/2003 gewährleistet für, in erster Linie anorganische Düngeprodukte den freien Verkehr auf dem Binnenmarkt. Solche Produkte können als „EG-Düngeprodukt“ gekennzeichnet werden. Unternehmen, die andere Produkttypen als EG-Düngeprodukte in Verkehr bringen wollen, benötigten bislang zuerst eine neue Typzulassung durch einen Beschluss der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Düngemittelverordnung (EG) Nr. 2003/2003. Praktisch alle in der geltenden Düngemittelverordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführten Produkttypen sind herkömmliche, anorganische Düngeprodukte, die in der Regel nach einem linearen Wirtschaftsmodell gefördert oder mit bergmännischen bzw. chemischen Verfahren gewonnen werden. Die chemischen Prozesse beispielsweise für die Herstellung von Stickstoffdünger sind zudem energieintensiv und haben einen hohen CO2-Ausstoß. Ein anderer Aspekt ist, dass das Verfahren der Typzulassung auch für neue anorganische Düngeprodukte aus Primärrohstoffen derzeit langwierig ist und nicht mit dem Innovationszyklus in der Düngeproduktebranche Schritt halten kann.
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