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CE-Newsletter Ausgabe 5-2018

Selbstzündungsmotoren für Fahrzeuge und mobile Maschinen

Auch wenn der Dieselmotor seit einiger Zeit ins Gerede gekommen ist, so werden dennoch zahlreiche Fahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte weiterhin mit Dieselmotoren gebaut ausgeliefert. Gerade bei Arbeitsmaschinen mit Verbrennungsmotor gehört der Dieselmotor zur Standardausrüstung.

Am 27. April 2018 wurde die überarbeitete Regelung Nr. 132 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) verabschiedet. Die Regelung Nr. 132 definiert einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (Retrofit Emission Control (REC)) für mit Selbstzündungsmotoren ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte. Die Anforderungen an Selbstzündungsmotoren für Nutzfahrzeuge sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sind im Rahmen der CE-Kennzeichnung und unseres Newsletters eher weniger von Interesse, aber die Anforderungen an Motoren für „nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“ hingegen schon, denn auch der Antrieb ist Bestandteil einer fahrbaren Arbeitsmaschine, die wiederum von der Maschinenrichtlinie erfasst wird. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Newsletter die Anforderungen an derartige Motoren bzw. an die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) (z. B. Partikelfilter) näher vorstellen.

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