Strafrechtliche Risiken beim Vertrieb schadstoffbelasteter Produkte – Teil 2
(von Dr. Arun Kapoor, Rechtsanwalt, Noerr LLP, München, www.noerr.com)
Sorgfaltspflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern
Um dem strafrechtlichen Fahrlässigkeitsvorwurf im Rahmen der skizzierten Straftatbestände des Bedarfsgegenstände- und des Chemikalienrechts wirksam entgegentreten zu können, müssen die betroffenen Wirtschaftsakteure aufzeigen können, dass sie die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten zur Vermeidung des Inverkehrbringens schadstoffbelasteter Produkte hinreichend beachtet haben. Mangels spezifischer veröffentlichter Rechtsprechung zum Umfang der Sorgfaltspflichten in Bezug auf chemische Risiken bei Bedarfsgegenständen, muss insoweit auf die strafrechtliche Rechtsprechung zu Lebensmitteln zurückgegriffen werden (Anm.: Delewski, in: Zipfel/Rathke, 148. EL März 2012, § 30 LFGB Rn. 43, Vor § 58 Rn. 227 (dort 133 EL. 2008); Sackreuther, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 58 LFGB Rn. 44.). Von einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Bedarfsgegenstände ist insoweit auszugehen, weil die Regelungen über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen – insbesondere mit Blick auf die toxikologischen Gefahren (vgl. §§ 30, 32 LFGB) – vom Gesetzgeber bewusst in das LFGB integriert wurden und Lebensmittel und Bedarfsgegenstände insoweit gleich behandelt werden. Für die Straftatbestände des Chemikalienrechts kann im Hinblick auf die Sorgfaltsanforderungen aus Gründen der Rechtseinheit und dem im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) von vergleichbaren Sorgfaltsanforderungen ausgegangen werden.
Rechtsprechung und Literatur zum Lebensmittelstrafrecht haben in Bezug auf die Sorgfaltspflichten der jeweils beteiligten Wirtschaftakteure eine differenzierte Stufenverantwortlichkeit in der Vertriebskette entwickelt, aus der sich bestimmte Kontroll- und Prüfpflichten ableiten lassen.
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