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CE Newsletter Ausgabe 5 2017

Strafrechtliche Risiken beim Vertrieb schadstoffbelasteter Produkte – Teil 1

(von Dr. Arun Kapoor, Rechtsanwalt, Noerr LLP, München, www.noerr.com)

Schadstoffe in Verbraucherprodukten waren bis vor kurzem vor allem ein Thema einschlägiger Produkttests in den Medien, die sich – mal mehr, mal weniger – auf die Reputation der betroffenen Hersteller ausgewirkt haben. Dies galt vor allem für Bedarfsgegenstände wie Spielzeug sowie für Textil- und Bekleidungsprodukte, die bestimmungsgemäß mit der menschlichen Haut in Berührung kommen. Dass sich Hersteller, Importeure und Händler nach behördlichen Schadstoffbefunden regelmäßig auch mit strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert sehen, ist dagegen eine relativ junge Entwicklung des Produktrechts. Sie ist insbesondere auf die Einführung der Chemikaliensanktionsverordnung (ChemSanktionsV) im Jahr 2013 zurückzuführen, mit der der deutsche Gesetzgeber u.a. Verstöße gegen die stofflichen Beschränkungen aus Art. 67 i.V.m. Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstmals unter Strafe gestellt hat. Zwar existieren mit den §§ 58 ff. des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) inhaltlich vergleichbare Straf- und Bußgeldtatbestände bereits seit längerer Zeit. Erst mit Einführung der Chemikaliensanktionsverordnung hat sich indes die Anzahl der betroffenen Produktgruppen sowie der Kreis der konkret sanktionsbewehrten Schadstoffe erheblich erweitert. Während die neuen Straftatbestände von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zunächst noch kaum beachtet wurden, sind die Behörden inzwischen nahezu bundesweit dazu übergangen, festgestellte Schadstoffverstöße standardisiert bei den zuständigen Staatsanwaltschaften zur Anzeige zu bringen. Die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer und Vorstände von Hersteller- und Handelsunternehmen haben deshalb in den vergangen zwei bis drei Jahren erheblich an praktischer Relevanz gewonnen.

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