Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern und Gebläsekonvektoren
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission bei Bedarf Durchführungsmaßnahmen für Produkte, die ein hohes Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen aufweisen. Dazu gehören z. B. Luftheizungs- und Kühlungsprodukte. Die Durchführungsmaßnahmen werden auf Grundlage der Artikel 15 und 19 der Richtlinie 2009/125/EG und den dort festgelegten Kriterien erlassen.
Die Kommission hat mehrere Vorstudien zu den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Merkmalen der in der EU gewöhnlich verwendeten Luftheizungs- und Kühlungsprodukte sowie der Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur durchgeführt. Als für diese Verordnung bedeutsame Merkmale derartiger Produkte wurden der Energieverbrauch und die Stickoxidemissionen bei der Nutzung ermittelt. Zudem wurden die direkten Emissionen im Zusammenhang mit Kältemitteln und die Geräuschemissionen als weitere relevante Faktoren bestimmt, wobei aber gerade bei der Geräuschemission die Installationsumgebung und die nachgeschalteten Maßnahmen von entscheidender Bedeutung sind. Daher finden sich zu den Geräuschemissionen in der Verordnung auch keine konkreten Grenzwerte.
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