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Die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten

In Anhang III der Düngeprodukte-Verordnung (EU) 2019/1009 sind die Anforderungen an die Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten festgelegt. Die dort genannten Informationen müssen auf einem Etikett in physischer Form, das auf der Verpackung angebracht ist, oder — bei Kennzeichnungselementen, die nicht auf dem Etikett angegeben werden können, weil die Verpackung zu klein ist — in einem gesonderten Merkblatt angegeben werden, das der Verpackung beigefügt ist. Produkten ohne Verpackung muss hingegen ein Merkblatt beiliegen.

Die Kennzeichnungsanforderungen betreffen Parameter im Zusammenhang mit der agronomischen Wirksamkeit von EU-Düngeprodukten. Das betrifft z. B. den Nährstoffgehalt oder andere Parameter im Zusammenhang mit diesen Produkten, wie etwa ihre Menge. Die Kennzeichnungsanforderungen erstrecken sich unter anderem auf Informationen, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei der Verwendung von EU- Düngeprodukten notwendig sind, wie z. B. Informationen, die zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen gemäß der Richtlinie 91/676/EWG erforderlich sind. Auch sind Informationen für die richtige Handhabung und Verwendung solcher Produkte nach dem Kauf sowie Informationen über die Lagerbedingungen erforderlich.

Die Form, in der EU-Düngeprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 gekennzeichnet werden sollen, muss an den aktuellen Stand der Digitalisierung angepasst werden. Wichtig dabei ist, dass dabei weder die Qualität der Informationen noch deren Bereitstellung und Zugänglichkeit darunter leidet. Die Bereitstellung von Informationen auf einem Etikett in digitaler Form hat dabei eindeutige Vorteile.

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