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Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichnung

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Änderung der Verordnung (EU) 2024/1103 über Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte

Mit der Verordnung (EU) 2024/1103 werden die Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG in Bezug auf Einzelraumheizgeräte umgesetzt.

Mit dem jetzt geplanten Durchführungsrechtsakt soll die Verordnung der Kommission geändert werden, um einige kleinere technische Probleme zu beheben. Unstimmigkeiten in drei Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung („ortsbewegliches elektrisches Einzelraumheizgerät“, „ortsbewegliches elektrisches Einzelraumheizgerät mit sichtbar glühendem Heizelement“ und „Luftheizungsprodukt“) sollen beseitigt werden.

REACH: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Wurfscheiben aus Ton

Viele polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sind aufgrund ihrer karzinogenen sowie ihrer persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT) und/oder sehr persistenten, sehr bioakkumulierbaren (very persistent, very bioaccumulative, vPvB) Eigenschaften gefährliche Stoffe. Um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen, wird durch Eintrag 50 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) der PAK-Gehalt in mehreren Gemischen bei Verwendung oder Inverkehrbringen und in bestimmten Erzeugnissen beim Inverkehrbringen begrenzt. PAK sind auch in einigen Produkten enthalten, die als Bindemittel in Wurfscheiben aus Ton (auch als „Tontauben“ oder „Rollhasen“ bezeichnet) verwendet werden. Bei Wurfscheiben aus Ton handelt es sich um fliegende (untertassenförmige) Ziele, die von Sportschützen sowie von Niederwildjägern zu Übungszwecken genutzt werden. Sie werden mit Bindemitteln wie Hochtemperaturkohlenteer („coal tar pitch, high temperature“, CTPHT), Erdölpech oder anderen Arten von Harzen hergestellt.

Bei der Herstellung und Verwendung von PAK-haltigen Wurfscheiben aus Ton werden Schätzungen zufolge jährlich mindestens 270 Tonnen PAK in die Umwelt freigesetzt. Die fortgesetzte Verwendung von PAK-haltigen Wurfscheiben aus Ton wird zu einer zunehmenden Umweltbelastung und zu einer fortgesetzten Exposition der Umwelt und des Menschen führen. Da es sich bei PAK um PBT- und vPvB-Stoffe handelt, sind die Auswirkungen der Anreicherung in der Umwelt langfristig nicht vorhersehbar.

Vor diesem Hintergrund wird in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Eintrag 50a eingefügt. Dadurch dürfen ab dem 22. April 2026 Wurfscheiben aus Ton für das Schießen nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie mehr als 50 mg/kg (0,005 Gew.-% Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton) der Summe aller aufgeführten PAK enthalten.

Berichtigung der Maschinenverordnung

Am 1. April 2025 ist ein umfangreiche Berichtigung der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die Maschinenverordnung wurde in insgesamt 26 Punkten berichtigt.

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