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Das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

Im europäischen Binnenmarkt gibt es nicht nur Produkte, für die die Anforderungen europaweit harmonisiert sind, sondern auch Produkte, für die die Anforderungen nicht harmonisiert sind und somit in den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene festgelegt werden. Es gilt für Produkte des nicht harmonisierten Bereichs, die die nationalen technischen Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erfüllen. Wenn die Produkte den nationalen technischen Vorschriften des Ziellandes entsprechen würden, dann wäre keine gegenseitige Anerkennung erforderlich. Bei ordnungsgemäßer Anwendung der gegenseitigen Anerkennung kann es also Produkte auf dem Markt eines Mitgliedstaats geben, die möglicherweise nicht vollständig den nationalen technischen Vorschriften des Ziellandes entsprechen, aber dennoch in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden. Diese Produkte gelten trotz der Abweichungen als konform mit den nationalen technischen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie in Verkehr gebracht werden sollen, weil sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. dem in dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat) rechtmäßig in Verkehr gebracht werden.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Produkte werden in dem Ursprungsmitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht, wenn:

  • die Produkte den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen, die in dem Ursprungsmitgliedstaat gelten und
  • wenn sie in diesem Mitgliedstaat für einen Endnutzer bereitgestellt werden.

Erst wenn die Produkte beide Kriterien erfüllen, gilt die Verordnung (EU) 2019/515 und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung greift.

Daneben gibt es aber auch noch eine zweite Möglichkeit:

  • Die Produkte unterliegen im Ursprungsmitgliedstaat keiner nationalen technischen Vorschrift und
  • sie werden in diesem Mitgliedstaat Endnutzern bereitgestellt.

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