Gebrauchtmaschinenhandel nach der neuen EU-Maschinen-VO (Teil 2)
Anmerkung:
Da am 29. Juni 2023 die neue EU-Maschinenverordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, wird der Artikel ab dieser Folge an den veröffentlichten Text angepasst.
Erwägungsgründe hilfreich?
Zu der Frage, inwieweit der Handel mit Gebrauchtmaschinen von der neuen Maschinenverordnung 2023/1230 (EU-MVO) erfasst wird, ist Erwägungsgrund 10 der Verordnung interessant:
“(10)
This Regulation should cover products which are new to the Union market when placed on the market, and are either new products made by a manufacturer
established in the Union or products, whether new or second-hand, imported from a third country.”
Übersetzung:
„(10)
Diese Verordnung sollte für Produkte gelten, die beim Inverkehrbringen neu auf den Unionsmarkt gelangen, sowie für neue Produkte, die von einem in derUnion niedergelassenen Hersteller hergestellt werden, oder für neue oder gebrauchte Produkte, die aus einem Drittland eingeführt werden.“
Erwägungsgrund 10 der EU MVO erläutert damit: Die EU-MVO deckt Produkte ab, die seinerzeit bei ihrem „Inverkehrbringen“ – ggf. formal – neu waren. Dieser Erwägungsgrund deckt sich zwar nicht im Wortlaut mit dem Rechtstext, er beschreibt aber die Intention des EU-Rechtssetzers und passt zu der Definition „Inverkehrbringen“.
Außeracht gelassen werden dabei die für Eigenhersteller parallelen Regelungen zur „Inbetriebnahme“
(s.o.).
Bis auf die Produkte des „Eigenherstellers“ erfüllen alle Produkte in Europa die hier beschriebene Anforderung beim erstmaligen Bereitstellen in Europa „neu“ – gewesen zu sein. Mit der Verwendung des Produktes, im späteren Lebenszyklus im Binnenmarkt, verlieren diese gebrauchten Produkte diese
Eigenschaft nicht. Jedes Produkt und damit auch jedes gebrauchte Produkt, das zu einem früheren Zeitpunkt rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurde, wird danach von der EU MVO abgedeckt.