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CE-Newsletter Archiv 2022

Aufzüge mit verkürztem Schachtkopf (Teil 2)

(Fortsetzung des Newsletters 6/2022 vom 9. Juni 2022)
(von Dipl.-Ing. Hans-Joachim Ostermann, DCEM – Die CE-Mentoren Dr. Ostermann & Partner Ingenieure, www.maschinenrichtinie.de)


Stand der Technik

Die Grenze der jeweiligen nach den Bestimmungen der „Integration der Sicherheit“ geforderten Maßnahmen liegt nach der Vorbemerkung Nr. 2 der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG einzig beim Stand der Technik:

„Die in der Richtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muss der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil so weit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.“

Das heißt, soweit konstruktive Maßnahmen möglich sind darf der Hersteller hierauf nicht verzichten. Schutzmaßnahmen als Ersatz für eine mögliche konstruktive Sicherheit sind nicht zulässig, auch dann nicht, wenn diese Schutzmaßnahmen die Quetschgefahr – vermeintlich – hinreichend reduzieren würden.
Diese Bestimmung folgt einem in der Sicherheitstechnik durch langjährige Erfahrung begründetem Ansatz, der sich auch in Abschnitt 6.2.1 „Inhärent sichere Konstruktion – Allgemeines“ der EN ISO 12100:2010 widerspiegelt:

„Inhärent sichere Konstruktion ist der erste und wichtigste Schritt im Prozess der Risikominderung. Dies kommt daher, dass die inhärenten Schutzmaßnahmen für die spezifische Maschine wahrscheinlich wirksam bleiben, während die Erfahrung gezeigt hat, dass selbst gut konzipierte technische Schutzmaßnahmen
versagen oder umgangen werden können […]“


Auch eine fehlende Unfallgeschichte ist kein Argument auf Schutzmaßnahmen zu verzichten oder die vorgeschriebene Rangfolge (siehe „Grundsätze für die Integration der Sicherheit“) dieser Maßnahmen außer Acht zu lassen.

[…]

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