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Informationen rund um die CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung:  Umfassend informiert auf CE-richtlinien.eu – der kostenfreien Infoplattform

In unserer umfassenden Dokumentensammlung finden Sie alle europäischen Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Ergänzend haben wir außerdem deutsche Gesetze, sowie zahlreiche andere EG-Richtlinien und Richtlinienvorschläge sowie Listen harmonisierter Normen für Sie bereitgestellt.

Weitreichende Bedeutung und Bekannheit hat der CE-Newsletter mit aktuellen Themen und Informationen rund um alle Themen, die im Kontext der CE-Kennzeichnung relevant sind.

Mit Website und Newsletter stellen wir bereits seit vielen Jahren eines der umfangreichsten und wichtigsten Informationsmedien zu CE-Kennzeichnung und europäischen Richtlinien bereit.

Im umfangreichen Archiv des CE-Newsletters finden Leser spannende Insights und fundierte Fachbeiträge aus mehr als 20 Jahren Berichterstattung zur CE-Kennzeichnung.

Bereits seit vielen Jahren ist der Herausgeber Herr Dipl.-Ing. Burkhard Kramer, als Experte auf dem Gebiet der CE-Kennzeichnung bekannt und geschätzt.

Fachkollegen, namhafte Experten und Berater, technische Redakteure und Unternehmen der Branche unterstützen als CE-Partner CE-richtlinien.eu mit dem Ziel, ein umfassendes Informationsangebot rund um die EU-Richtlinien bereitzustellen.

Herausgeber von CE-richtlinien.eu ist die itk-Ingenieurgesellschaft für Technik-Kommunikation GmbH.



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Burkhard Kramer
Mail: info@ce-richtlinien.eu

Bei Fragen zur Anzeigenschaltung, zum Newsletter oder unserem Stellenmarkt:

Beate Schulz-Bartz
Mail: anzeigen@ce-richtlinien.eu

 

Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichnung

Die Kommission möchte die EU-Rechtsvorschriften für pyrotechnische Gegenstände und zivile Sprengstoffe an die aktuellen Bedürfnisse und Herausforderungen anpassen. Dadurch sollen die Sicherheit dieser Produkte, der Schutz der Umwelt sowie der freie Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt gefördert werden.

Stellungnahmen können in Kürze eingereicht werden. Die öffentliche Konsultation ist für das 3. Quartal 2026 vorgesehen. Die Annahme der Verordnung durch die Kommission ist für das 4. Quartal 2027 vorgesehen.

Ebenfalls im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates, die am 8. November 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Sie passt die nationale Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an die neuen europäischen Binnenmarktvorgaben an.

Ziel ist es, krisenrelevante Waren (z. B. Geräte und Maschinen) im Fall eines von der EU-Kommission aktivierten Binnenmarkt-Notfallmodus rascher in Verkehr bringen zu können. Dies soll die Verfügbarkeit von Produkten in Krisensituationen sicherstellen.

Diese Verordnung ist am 30. Mai 2026 in Kraft getreten.

Am 18. Mai 2026 wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ veröffentlicht.

Durch das Gesetz werden das Gasgerätedurchführungsgesetz, das PSA-Durchführungsgesetz und das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – geändert.

Ziel des Gesetzes ist es, im Krisenfall das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und insbesondere die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren wie Gasgeräten und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zu gewährleisten

Das Gesetz ist am 29. Mai 2026 in Kraft getreten.

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Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichung

Überarbeitung der EU-Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände und zivile Sprengstoffe

Die Kommission möchte die EU-Rechtsvorschriften für pyrotechnische Gegenstände und zivile Sprengstoffe an die aktuellen Bedürfnisse und Herausforderungen anpassen. Dadurch sollen die Sicherheit dieser Produkte, der Schutz der Umwelt sowie der freie Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt gefördert werden.

Stellungnahmen können in Kürze eingereicht werden. Die öffentliche Konsultation ist für das 3. Quartal 2026 vorgesehen. Die Annahme der Verordnung durch die Kommission ist für das 4. Quartal 2027 vorgesehen.

Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Ebenfalls im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates, die am 8. November 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Sie passt die nationale Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an die neuen europäischen Binnenmarktvorgaben an.

Ziel ist es, krisenrelevante Waren (z. B. Geräte und Maschinen) im Fall eines von der EU-Kommission aktivierten Binnenmarkt-Notfallmodus rascher in Verkehr bringen zu können. Dies soll die Verfügbarkeit von Produkten in Krisensituationen sicherstellen.

Diese Verordnung ist am 30. Mai 2026 in Kraft getreten.

Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA

Am 18. Mai 2026 wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ veröffentlicht.

Durch das Gesetz werden das Gasgerätedurchführungsgesetz, das PSA-Durchführungsgesetz und das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – geändert.

Ziel des Gesetzes ist es, im Krisenfall das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und insbesondere die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren wie Gasgeräten und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zu gewährleisten

Das Gesetz ist am 29. Mai 2026 in Kraft getreten.

Berichtigung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen

Der Beschluss (EU) 2025/2607 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU wurde in insgesamt sechs Punkten berichtigt.

Die Berichtigung wurde am 27. Mai 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Einheitliche Anforderungen für Notified Bodies

Gemäß den Verordnungen (EU) 2017/745 (Medizinprodukte) und (EU) 2017/746 (In-vitro-Diagnostika) werden Notified Bodies dafür benannt, die Konformitätsbewertungstätigkeiten für die Zertifizierung von Medizinprodukten bzw. In-vitro-Diagnostika durchzuführen. Zu diesem Zweck müssen die Notified Bodies bestimmte Anforderungen erfüllen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Es hat sich jedoch gezeigt, dass bestimmte Anforderungen in Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/745 und in Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/746 in den Angeboten der Notified Bodies an die Hersteller zum Teil deutlich unterschiedlich ausgelegt werden, was zu ungleichen Positionen der Hersteller im gesamten Binnenmarkt führt. Davon betroffen sind in erster Linie kleine und mittlere Unternehmen und hier die Planbarkeit und der fristgerechte Abschluss der Konformitätsbewertungstätigkeiten.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/977 werden diese Anforderungen an die Notified Bodies jetzt vereinheitlicht. Die Verordnung muss ab dem 25. Februar 2027 angewendet werden.

Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung

2,4-Dinitrotoluol, CAS-Nr. 121-14-2, EG-Nr. 204-450-0, ist gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Darüber hinaus gilt 2,4- Dinitrotoluol als besonders besorgniserregender Stoff, der die Bedingungen von Artikel 57 Buchstabe a der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt und deshalb in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgenommen wurde. 2,4- Dinitrotoluol findet z.B. Verwendung in feuerfesten Erzeugnissen, in Airbags für Kraftfahrzeuge, in Gurtstraffern, in Kunststoffflaschen für industrielle Probenentnahmezwecke, als Treibmittel für Munition für militärische und zivile Kleinwaffen, als chemischer Stoff für die Gelatinierung und Weichmachung in explosiven Zusammensetzungen, in keramische Erzeugnissen und elektronischen Geräten.

Für diesen Stoff ist es nicht möglich, einen DNEL-Wert (Derived No-Effect Level — Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt) festzulegen, sodass es sich um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt. Der Stoff stellt also ein Risiko für die menschliche Gesundheit für Verbraucher und gewerbliche Verwender dar, das nicht angemessen beherrscht wird. Die einzige Möglichkeit das Risiko zu beherrschen besteht also darin, die Konzentration von 2,4-Dinitrotoluol in den Erzeugnissen selbst zu begrenzen.

Anhang XVII Eintrag 28 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkt das Inverkehrbringen und die Verwendung von 2,4- Dinitrotoluol als Stoff, Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen, die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, wenn die Konzentration von 2,4- Dinitrotoluol 0,1 Gew.-% oder mehr beträgt. 2,4- Dinitrotoluol darf nach dem 10. Mai 2027 weder für gewerbliche Verwender noch für die breite Öffentlichkeit als Stoff in Erzeugnissen in einer Konzentration von 0,1Gew.-% oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

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