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Informationen rund um die CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung:  Umfassend informiert auf CE-richtlinien.eu – der kostenfreien Infoplattform

In unserer umfassenden Dokumentensammlung finden Sie alle europäischen Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Ergänzend haben wir außerdem deutsche Gesetze, sowie zahlreiche andere EG-Richtlinien und Richtlinienvorschläge sowie Listen harmonisierter Normen für Sie bereitgestellt.

Weitreichende Bedeutung und Bekannheit hat der CE-Newsletter mit aktuellen Themen und Informationen rund um alle Themen, die im Kontext der CE-Kennzeichnung relevant sind.

Mit Website und Newsletter stellen wir bereits seit vielen Jahren eines der umfangreichsten und wichtigsten Informationsmedien zu CE-Kennzeichnung und europäischen Richtlinien bereit.

Im umfangreichen Archiv des CE-Newsletters finden Leser spannende Insights und fundierte Fachbeiträge aus mehr als 20 Jahren Berichterstattung zur CE-Kennzeichnung.

Bereits seit vielen Jahren ist der Herausgeber Herr Dipl.-Ing. Burkhard Kramer, als Experte auf dem Gebiet der CE-Kennzeichnung bekannt und geschätzt.

Fachkollegen, namhafte Experten und Berater, technische Redakteure und Unternehmen der Branche unterstützen als CE-Partner CE-richtlinien.eu mit dem Ziel, ein umfassendes Informationsangebot rund um die EU-Richtlinien bereitzustellen.

Herausgeber von CE-richtlinien.eu ist die itk-Ingenieurgesellschaft für Technik-Kommunikation GmbH.



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Mail: info@ce-richtlinien.eu

Bei Fragen zur Anzeigenschaltung, zum Newsletter oder unserem Stellenmarkt:

Beate Schulz-Bartz
Mail: anzeigen@ce-richtlinien.eu

 

Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichnung

Die Kommission hat eine Initative Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte gestartet.

Folgendes soll dabei festgelegt werden:

– Die Abgrenzung der betroffenen Warentypen

– Das Format für die Offenlegung von Informationen

– Die Art der Überprüfung dieser Informationen.

Die dazu geplante Duchführungsverordnung liegt seit dem 12.06.2025 in Englisch vor.

In den EU-Vorschriften für nachhaltige Produkte wird die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte als Umweltproblem genannt. Um dieser Praxis entgegenzuwirken, sind Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen) verpflichtet, ihnen vorliegende Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte offenzulegen.

Die Kommission hat ihre Verbraucheragenda 2025-2030 und den zugehörigen Aktionsplan für Verbraucherinnen und Verbraucher im Binnenmarkt vorgestellt.

Die neue verbraucherpolitische Strategie hat folgende Ziele:

– Es soll sichergestellt werden, dass die Vorteile des Binnenmarkts bei den Verbrauchern ankommen

– Die Verbraucherschutzvorschriften sollen besser duchgesetzt werden

– Für besonders schutzbedürftige Verbraucherinnen und Verbraucher soll es besondere Maßnahmen geben

– Eine faire grüne und digitale Wirtschaft soll gestärkt werden

Um diese Ziele zu erreichen enthält die Strategie eine Liste von Maßnahmen, die von 2025 bis 2030 umgesetzt werden sollen:

– digitale Fairness

– die Durchsetzung des Verbraucherrechts

– einen Aktionsplan für Verbraucherinnen und Verbraucher im Binnenmarkt

Zu diesem gesamten Themenkomplex läuft im Moment eine öffentliche Befragung.

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 sollen die negativen Umweltauswirkungen von Batterien verhindert oder zumindest verringert werden. Zudem sollen durch die Verordnung die Umwelt und die menschliche Gesundheit geschützt werden, indem die negativen Auswirkungen der Entstehung und der Bewirtschaftung von Altbatterien verhindert und verringert werden. Zu diesem Zweck werden unter anderem Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, bestimmte Sorgfaltspflichten auferlegt. Diese Pflichten sollen ab dem 18. August 2025 gelten.

Die Lieferketten für Batterierohstoffe sind den Änderungen der geopolitischen Landschaft ausgesetzt. Das stellt die Batterieindustrie bei der Beschaffung von Rohstoffen vor zahlreiche Herausforderungen, weil die Anpassung der Lieferketten Zeit in Anspruch nimmt.

Eine der Sorgfaltspflichten besteht darin, die Strategien der Wirtschaftsakteure zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch eine notifizierte Stelle überprüfen zu lassen. Allerdings hat erst die Hälfte der Mitgliedstaaten eine notifizierende Behörde benannt, die für die Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist.

Aus diesen Gründen soll der Geltungsbeginn der Sorgfaltspflichten um zwei Jahre verschoben werden.

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Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichung

Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte

Die Kommission hat eine Initative Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte gestartet.

Folgendes soll dabei festgelegt werden:

– Die Abgrenzung der betroffenen Warentypen

– Das Format für die Offenlegung von Informationen

– Die Art der Überprüfung dieser Informationen.

Die dazu geplante Duchführungsverordnung liegt seit dem 12.06.2025 in Englisch vor.

In den EU-Vorschriften für nachhaltige Produkte wird die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte als Umweltproblem genannt. Um dieser Praxis entgegenzuwirken, sind Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen) verpflichtet, ihnen vorliegende Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte offenzulegen.

Verbraucheragenda 2025-2030

Die Kommission hat ihre Verbraucheragenda 2025-2030 und den zugehörigen Aktionsplan für Verbraucherinnen und Verbraucher im Binnenmarkt vorgestellt.

Die neue verbraucherpolitische Strategie hat folgende Ziele:

– Es soll sichergestellt werden, dass die Vorteile des Binnenmarkts bei den Verbrauchern ankommen

– Die Verbraucherschutzvorschriften sollen besser duchgesetzt werden

– Für besonders schutzbedürftige Verbraucherinnen und Verbraucher soll es besondere Maßnahmen geben

– Eine faire grüne und digitale Wirtschaft soll gestärkt werden

Um diese Ziele zu erreichen enthält die Strategie eine Liste von Maßnahmen, die von 2025 bis 2030 umgesetzt werden sollen:

– digitale Fairness

– die Durchsetzung des Verbraucherrechts

– einen Aktionsplan für Verbraucherinnen und Verbraucher im Binnenmarkt

Zu diesem gesamten Themenkomplex läuft im Moment eine öffentliche Befragung.

Änderung der Batterieverordnung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 sollen die negativen Umweltauswirkungen von Batterien verhindert oder zumindest verringert werden. Zudem sollen durch die Verordnung die Umwelt und die menschliche Gesundheit geschützt werden, indem die negativen Auswirkungen der Entstehung und der Bewirtschaftung von Altbatterien verhindert und verringert werden. Zu diesem Zweck werden unter anderem Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, bestimmte Sorgfaltspflichten auferlegt. Diese Pflichten sollen ab dem 18. August 2025 gelten.

Die Lieferketten für Batterierohstoffe sind den Änderungen der geopolitischen Landschaft ausgesetzt. Das stellt die Batterieindustrie bei der Beschaffung von Rohstoffen vor zahlreiche Herausforderungen, weil die Anpassung der Lieferketten Zeit in Anspruch nimmt.

Eine der Sorgfaltspflichten besteht darin, die Strategien der Wirtschaftsakteure zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch eine notifizierte Stelle überprüfen zu lassen. Allerdings hat erst die Hälfte der Mitgliedstaaten eine notifizierende Behörde benannt, die für die Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist.

Aus diesen Gründen soll der Geltungsbeginn der Sorgfaltspflichten um zwei Jahre verschoben werden.

Reparaturpflicht von Raumheizgeräten

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren wurde eine Verpflichtung der Hersteller zur Reparatur der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Waren eingeführt.

Anhang II enthält eine Liste der Waren, für die das EU-Recht Anforderungen an die Reparierbarkeit vorsieht. Die Anforderungen an die Reparierbarkeit von Raumheizgeräten sind in der Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission festgelegt worden. Sie sollen nun in Anhang II aufgenommen werden.

Einigung bei der Spielzeugverordnung

Am 10. April 2025 haben sich das Europäische Parlament und der Rat auf einen vorläufigen Kompromiss bei der Überarbeitung der Spielzeugverordnung geeinigt. Der Rat muss dem Text noch zustimmen. Danach stimmt dann das Parlament über den Text ab.

Danach kann die Verordnung dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die Verordnung dann in Kraft. Nach weiteren 54 Monaten müssen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dann nachkommen.

Berichtigung der Richtlinie über Binnenmarkt-Notfälle

Die Richtlinie (EU) 2024/2749 „zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls“ wurde in einem Punkt korrigiert.

Das Korrigendum wurde am 22. April 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

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