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Informationen rund um die CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung:  Umfassend informiert auf CE-richtlinien.eu – der kostenfreien Infoplattform

In unserer umfassenden Dokumentensammlung finden Sie alle europäischen Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Ergänzend haben wir außerdem deutsche Gesetze, sowie zahlreiche andere EG-Richtlinien und Richtlinienvorschläge sowie Listen harmonisierter Normen für Sie bereitgestellt.

Weitreichende Bedeutung und Bekannheit hat der CE-Newsletter mit aktuellen Themen und Informationen rund um alle Themen, die im Kontext der CE-Kennzeichnung relevant sind.

Mit Website und Newsletter stellen wir bereits seit vielen Jahren eines der umfangreichsten und wichtigsten Informationsmedien zu CE-Kennzeichnung und europäischen Richtlinien bereit.

Im umfangreichen Archiv des CE-Newsletters finden Leser spannende Insights und fundierte Fachbeiträge aus mehr als 20 Jahren Berichterstattung zur CE-Kennzeichnung.

Bereits seit vielen Jahren ist der Herausgeber Herr Dipl.-Ing. Burkhard Kramer, als Experte auf dem Gebiet der CE-Kennzeichnung bekannt und geschätzt.

Fachkollegen, namhafte Experten und Berater, technische Redakteure und Unternehmen der Branche unterstützen als CE-Partner CE-richtlinien.eu mit dem Ziel, ein umfassendes Informationsangebot rund um die EU-Richtlinien bereitzustellen.

Herausgeber von CE-richtlinien.eu ist die itk-Ingenieurgesellschaft für Technik-Kommunikation GmbH.



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Wir möchten unser Angebot weiter ausbauen, damit sich der Nutzen der Plattform für Sie im beruflichen Alltag vergrößert. Dazu haben wir haben einige spannende Vorschläge für neue Premium-Features auf ce-richtlinien.eu zusammengetragen – und möchten nun Ihre Meinung hören!

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Bei Fragen zur Anzeigenschaltung, zum Newsletter oder unserem Stellenmarkt:

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Mail: anzeigen@ce-richtlinien.eu

 

Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichnung

Die Kommission bereitet eine Initiative vor, um die EU-Düngeprodukteverordnung durch technische Anforderungen für die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten zu ergänzen.

Die Annahme durch die Kommission ist für das 2. Quartal 2027 geplant.

Auch wenn es nichts mit der CE-Kennzeichnung zu tun hat, so gilt das Thema „Cybersecurity“ längst auch für Fahrzeuge.

Der Anwendungsbereich der UN-Regelung Nr. 155 über die Cybersicherheit und das Cybersicherheitsmanagementsystem wurde um Anforderungen an die Cybersicherheit von Fahrzeugen der Klasse L (zwei- und dreirädrige sowie vierrädrige Fahrzeuge) erweitert. Damit die UN-Regelung Nr. 155 für Fahrzeuge der Klasse L in der Union gilt, muss in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission ein Verweis auf sie aufgenommen werden. Das passiert nun durch die „Delegierte Verordnung (EU) 2025/1455 der Kommission vom 23. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 im Hinblick auf die Festlegung technischer Anforderungen und Prüfverfahren zum Schutz von Fahrzeugen der Klasse L vor Cyberangriffen“.

Von der Verordnung betroffen sind die Fahrzeugklassen L1e bis L7e (Krafträder und leichte vierrädrige Fahrzeuge). Die genaue Einteilung wird in der EU-Fahrzeugtypenverordnung (EU) 168/2013 festgelegt. Dort wird auch geregelt, welche technischen Anforderungen und Führerscheinklassen gelten. Ausgenommen von der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1455 sind Fahrzeuge der Klasse L1e, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind“.

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird durch die „zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ vom 22. Oktober 2025 geändert (BGBl. I Nr. 249).

Die Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/2839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen (ABl. L, 2024/2839, 7.11.2024)

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Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichung

Digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten

Die Kommission bereitet eine Initiative vor, um die EU-Düngeprodukteverordnung durch technische Anforderungen für die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten zu ergänzen.

Die Annahme durch die Kommission ist für das 2. Quartal 2027 geplant.

Cybersicherheit von Fahrzeugen der Klasse L

Auch wenn es nichts mit der CE-Kennzeichnung zu tun hat, so gilt das Thema „Cybersecurity“ längst auch für Fahrzeuge.

Der Anwendungsbereich der UN-Regelung Nr. 155 über die Cybersicherheit und das Cybersicherheitsmanagementsystem wurde um Anforderungen an die Cybersicherheit von Fahrzeugen der Klasse L (zwei- und dreirädrige sowie vierrädrige Fahrzeuge) erweitert. Damit die UN-Regelung Nr. 155 für Fahrzeuge der Klasse L in der Union gilt, muss in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission ein Verweis auf sie aufgenommen werden. Das passiert nun durch die „Delegierte Verordnung (EU) 2025/1455 der Kommission vom 23. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 im Hinblick auf die Festlegung technischer Anforderungen und Prüfverfahren zum Schutz von Fahrzeugen der Klasse L vor Cyberangriffen“.

Von der Verordnung betroffen sind die Fahrzeugklassen L1e bis L7e (Krafträder und leichte vierrädrige Fahrzeuge). Die genaue Einteilung wird in der EU-Fahrzeugtypenverordnung (EU) 168/2013 festgelegt. Dort wird auch geregelt, welche technischen Anforderungen und Führerscheinklassen gelten. Ausgenommen von der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1455 sind Fahrzeuge der Klasse L1e, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind“.

Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird durch die „zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ vom 22. Oktober 2025 geändert (BGBl. I Nr. 249).

Die Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/2839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen (ABl. L, 2024/2839, 7.11.2024)

Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 39) geändert worden ist, wird jetzt erneut geändert.

Die bisherige Anlage 2 wird durch die geänderte Anlage 2 der „zweiten Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung“ vom 31. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 263) ersetzt.

Berichtigung der KI-Verordnung

Die KI-Verordnung wurde in drei Punkten berichtigt:

1. Auf Seite 44, Erwägungsgrund 177 Satz 3:

muss es anstatt:

„Ausnahmsweise und im Lichte der öffentlichen Rechenschaftspflicht sollten Betreiber von KI-Systemen, die Komponenten der in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten durch Rechtsakte eingerichteten IT-Großsysteme sind, und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die von Behörden genutzt werden sollen, die erforderlichen Schritte unternehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung bis Ende 2030 bzw. bis zum 2. August 2030 nachzukommen.“

richtig heißen:

„Ausnahmsweise und im Lichte der öffentlichen Rechenschaftspflicht sollten Akteure in Bezug auf KI-Systeme, die Komponenten der in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten durch Rechtsakte eingerichteten IT-Großsysteme sind, und Akteure in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme, die von Behörden genutzt werden sollen, die erforderlichen Schritte unternehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung bis Ende 2030 bzw. bis zum 2. August 2030 nachzukommen.“

2. Auf Seite 48, Artikel 3 Nummer 40:

muss es anstatt:

 „40. ‚System zur biometrischen Kategorisierung‘ ein KI-System, das dem Zweck dient, natürliche Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten bestimmten Kategorien zuzuordnen, sofern es sich um eine Nebenfunktion eines anderen kommerziellen Dienstes handelt und aus objektiven technischen Gründen unbedingt erforderlich ist;“

richtig heißen:

 „40. ‚System zur biometrischen Kategorisierung‘ ein KI-System, das dem Zweck dient, natürliche Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten bestimmten Kategorien zuzuordnen, sofern es sich nicht um eine Nebenfunktion eines anderen kommerziellen Dienstes handelt und aus objektiven technischen Gründen unbedingt erforderlich ist;“.

3. Auf Seite 121, Artikel 111 Absatz 2 Satz 1:

muss es anstatt:

„(2) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen — mit Ausnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Systeme —, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur dann, wenn diese Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert wurden.“

richtig heißen:

 „(2) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Akteure in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme — mit Ausnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Systeme —, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur dann, wenn diese Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert wurden.“

Referentenentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 11.09.2025 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts veröffentlicht. Das Gesetzsoll die Richtlinie (EU) 2024/2853 umsetzen. Dadurch soll das Produkthaftungsrecht vor dem Hintergrund der Digitalisierung grundlegend reformiert werden.

Der Referentenentwurf enthält folgende wesentliche Änderungen:

  • Die Produkthaftung gilt zukünftig grundsätzlich auch für Software, unabhängig wie sie bereitgestellt wird. Das gilt auch für Software in Künstlicher Intelligenz (KI). Hersteller bleiben auch dann haftungsrechtlich für die Software verantwortlich, wenn sie nach dem Inverkehrbringen weiterhin die Kontrolle über das Produkt ausüben. Das kann etwa durch Software-Updates oder digitale Dienste der Fall sein. Nicht erfasst ist Open-Source-Software, sofern sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
  • Die Produkthaftung gilt zukünftig auch für die Kreislaufwirtschaft. Wird ein Produkt nach dem Inverkehrbringen umgestaltet bzw. wesentlich geändert („Upcycling“), so soll der „umgestaltende“ Hersteller zukünftig als Hersteller haften. Der „umgestaltende“ Hersteller ist jedoch von der Haftung ausgenommen, wenn der Produktfehler mit einem nicht geänderten Teil des Produkts zusammenhängt.
  • Weitere Wirtschaftsakteure werden erfasst. Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten sollen unter Umständen haften, wenn der Produkthersteller außerhalb der EU sitzt und nicht greifbar ist. Dasselbe gilt auch für Anbieter von Online-Plattformen, wenn Verbraucher davon ausgehen können, dass das Produkt von der Online-Plattform oder einem ihrer Nutzer bereitgestellt wird, der von der Online-Plattform beaufsichtigt wird.
  • Schadensersatzansprüche sollen leichter durchgesetzt werden können. Ein Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einem Schaden wird grundsätzlich vermutet, wenn es feststeht, dass ein Produktfehler vorliegt und der Schaden typischerweise auf diesen Fehler zurückgeführt werden kann.
  • Klägern soll der Zugang zu Beweisen erleichtert werden. Unternehmen müssen auf Anordnung eines Gerichts Beweismittel offenlegen, dass vom Geschädigten angerufen werden kann. Ein angemessener Schutz von Geschäftsgeheimnissen muss dabei gewahrt bleiben.

Die deutschen Sonderregelungen im Bereich der Arzneimittel- und Gentechnikhaftung wurden in den Entwurf übernommen.

 

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